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Kurze Antwort
Jeder Arbeitnehmer in Deutschland hat einen Rechtsanspruch auf betriebliche Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung. Arbeitgeber müssen bei neuen Verträgen mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zuschießen, soweit sie Sozialversicherungsbeiträge sparen. Beiträge sind bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei und bis 4 % sozialversicherungsfrei.
Die Allianz Generalvertretung Albert Klee in Dossenheim bei Heidelberg berät Arbeitgeber, Personalabteilungen und Betriebsräte in der Rhein-Neckar-Region persönlich zur betrieblichen Altersvorsorge, weil Durchführungsweg, Arbeitgeberzuschuss und Tarifverträge sauber zusammenpassen müssen.
Stand: 21.10.2026 · Allgemeine Information, keine individuelle Beratung · Albert Klee, Versicherungsvertreter (Reg.-Nr. D-P08Y-WGE61-73)
Ja, bei Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber mindestens 15 % des umgewandelten Betrags zuschießen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart. Das gilt seit 2022 für alle Verträge in Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds. Tarifverträge können abweichende Regeln enthalten.
Ausführliche AntwortMit Arbeitgeberzuschuss lohnt sich die bAV für die meisten Angestellten. Beiträge fließen aus dem Bruttogehalt, sodass ein Teil der Einzahlung aus gesparten Steuern und Abgaben stammt. Im Alter sind die Leistungen steuer- und meist auch kranken- und pflegeversicherungspflichtig.
Ausführliche AntwortEs gibt fünf Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Direktzusage. Für die meisten kleinen und mittleren Betriebe ist die Direktversicherung der einfachste Weg. Unterstützungskasse und Direktzusage eignen sich vor allem für höhere Versorgungen, etwa für Führungskräfte.
Ausführliche AntwortEine bAV aus Entgeltumwandlung ist sofort unverfallbar. Bei einem Wechsel können Sie den Vertrag privat weiterführen, beitragsfrei stellen oder unter bestimmten Bedingungen zum neuen Arbeitgeber mitnehmen. Ansprüche aus Arbeitgeberbeiträgen werden nach gesetzlichen Fristen unverfallbar.
In Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind Beiträge bis 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung steuerfrei. Sozialversicherungsfrei sind davon 4 %. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jedes Jahr angepasst.
Ja, Arbeitgeber erhalten einen Förderbetrag, wenn sie für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen zusätzliche Beiträge in die bAV zahlen. Der Zuschuss wird mit der Lohnsteuer verrechnet. Die genauen Grenzen ergeben sich aus § 100 EStG.
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