Kurze Antwort
Ja, ein Ehe- oder Lebenspartner ohne eigene Förderberechtigung kann mittelbar gefördert werden, wenn der andere Partner unmittelbar förderberechtigt ist. Der mittelbar berechtigte Partner braucht einen eigenen Vertrag mit mindestens 120 € Jahresbeitrag. Seine Grundzulage wird aus den Beiträgen des förderberechtigten Partners berechnet und beträgt höchstens 175 € im Jahr. Ist ihm das Kindergeld zugeordnet, kann ihm auch die Kinderzulage zustehen.
Die Allianz Generalvertretung Albert Klee in Dossenheim berät Ehepaare mit einem Partner ohne eigenes Einkommen zum Altersvorsorgedepot, weil Mindestbeitrag, Kinderzulage und Grundzulage beider Partner aufeinander abgestimmt werden müssen.
Stand: 21.10.2026 · Rechtsstand Altersvorsorgedepot: BGBl. 2026 I Nr. 156 · Fachlich geprüft: Albert Klee, Versicherungsvertreter (Reg.-Nr. D-P08Y-WGE61-73)
Voraussetzungen
- Der andere Ehe- oder Lebenspartner ist unmittelbar förderberechtigt, zum Beispiel als Angestellter oder Beamter.
- Die Partner leben nicht dauernd getrennt.
- Der mittelbar berechtigte Partner hat einen eigenen Vertrag.
- Er zahlt mindestens 120 € im Jahr selbst ein.
Was der Partner bekommt und was nicht
Die Grundzulage wird nach der normalen Formel berechnet, aber mit den Beiträgen des förderberechtigten Partners: 50 % auf die ersten 360 € und 25 % auf den Teil bis 1.800 €. Sie beträgt höchstens 175 € im Jahr. Dieser Höchstwert ist erreicht, sobald der förderberechtigte Partner 350 € im Jahr einzahlt. Die eigenen 120 € sind Voraussetzung, aber nicht die Rechengrundlage.
Die Kinderzulage kann dem mittelbar berechtigten Partner zustehen, wenn ihm das Kindergeld zugeordnet ist. Bei verheirateten Eltern ist das 2027 grundsätzlich die Mutter. Auf gemeinsame Erklärung beider Eltern geht die Zuordnung an den anderen Elternteil. Auch die Kinderzulage wird dann aus den Beiträgen des förderberechtigten Partners berechnet.
Den Berufseinsteigerbonus von 200 € gibt es für mittelbar Berechtigte nicht. Einen eigenen Sonderausgabenabzug hat der mittelbar berechtigte Partner nicht. Wichtig: Hat der förderberechtigte Partner noch einen alten Riester-Vertrag, gibt es für den neuen Vertrag des mittelbar berechtigten Partners keine Zulage.
Rechenbeispiel: Paar mit zwei Kindern
Partner A ist angestellt und zahlt 100 € im Monat, also 1.200 € im Jahr. Das ergibt für A 390 € Grundzulage. Partnerin B hat kein eigenes Einkommen, ihr ist das Kindergeld für zwei Kinder zugeordnet. Sie zahlt 10 € im Monat in ihren eigenen Vertrag, also den Mindestbeitrag von 120 €.
Grund- und Kinderzulage von B werden aus den 1.200 € von A berechnet. B erhält 175 € Grundzulage, denn rechnerisch wären es 390 €. Dazu kommen 2 × 300 € = 600 € Kinderzulage. Das Paar bekommt zusammen 390 € + 175 € + 600 € = 1.165 € Zulagen im Jahr.
Rechtsgrundlage: § 79 Satz 2, § 84 Satz 3 und 4, § 85 Absatz 1 und § 90 Absatz 2 EStG in der Fassung des Altersvorsorgereformgesetzes (Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/4996, Seiten 19, 21, 22 und 23).
Häufige Fragen
Bekommt mein Ehepartner ohne Job eine Zulage?
Ja, wenn Sie selbst unmittelbar förderberechtigt sind. Ihr Partner braucht einen eigenen Vertrag mit mindestens 120 € im Jahr. Seine Grundzulage richtet sich nach Ihren Beiträgen und beträgt höchstens 175 €.
Wie viel muss ich einzahlen, damit mein Partner die vollen 175 € bekommt?
Mindestens 350 € im Jahr in Ihren eigenen Vertrag. Ihr Partner zahlt zusätzlich mindestens 120 € in seinen Vertrag.
Kann der Ehepartner Beiträge von der Steuer absetzen?
Nein. Der mittelbar berechtigte Partner hat keinen eigenen Sonderausgabenabzug.
Reicht ein gemeinsamer Vertrag für beide Partner?
Nein. Jeder Partner braucht einen eigenen Vertrag, wenn er eine eigene Zulage bekommen soll.
Quellen
- Beschlussempfehlung Finanzausschuss, BT-Drs. 21/4996 (Altersvorsorgereformgesetz)
- Deutscher Bundestag: Beschluss zur Reform der privaten Altersvorsorge (KW 13/2026)
- Deutsche Rentenversicherung: Bundesrat beschließt Riester-Nachfolge (08.05.2026)
- Beschlussempfehlung Finanzausschuss Frühstart-Rente, BT-Drs. 21/8606 (14.10.2026)
- hib: Finanzausschuss stimmt der Frühstartrente zu
Allgemeine Information, keine Anlage- oder Steuerberatung. Keine Aussage über künftige Renditen. Albert Klee ist gebundener Versicherungsvertreter der Allianz.
Persönliche Beratung zum Altersvorsorgedepot 2027
Allianz Generalvertretung Albert Klee, Rathausplatz 7, 69221 Dossenheim bei Heidelberg. Wir beraten zu den Angeboten der Allianz. Die Beratung ist für Sie kostenlos und unverbindlich.